Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 161
§ 161 – Grundsatz
(1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen. (2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemessungsgrenze.
Kurz erklärt
- Die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmen die Beitragsbemessungsgrundlage für Pflichtversicherte.
- Für freiwillig Versicherte gilt eine Beitragsbemessungsgrundlage.
- Diese Grundlage liegt zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze.
- Es gibt einen festgelegten Mindestbetrag für freiwillig Versicherte.
- Die Beitragsbemessungsgrenze ist die obere Grenze für die Beiträge.